Schwimmunterricht: Verwaltungsgericht erlaubt muslimischer Schülerin Duschen im Burkini

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Frauenhalle des Stadtbads. (Foto: Stadtwerke Halle/Archiv)

Halle/StäZ – Ein muslimisches Mädchen darf im Schwimmunterricht im Burkini auch unter die Dusche gehen. Das hat das Verwaltungsgericht Halle entschieden. Es befreite das Mädchen von der eigentlich in der Haus- und Badeordnung des Stadtbads Halle festgelegten Pflicht, unbekleidet zu duschen.[ds_preview] Die Regelung sei gegenüber der Glaubensfreiheit nachrangig. Das Mädchen, das mit seiner Grundschule im Stadtbad zum Schwimmunterricht geht, hatte mit Bezug auf bestimmte Suren des Koran geltend gemacht, dass es nach seiner Glaubensüberzeugung nicht erlaubt sei, sich vor anderen Personen, die nicht zur Familie gehören, nackt zu zeigen. Es hatte die Schule, die darauf bestanden hatte, dass das Mädchen sich beim Duschen vor dem Schwimmunterricht auszieht, verklagt.

Gerichtssprecherin Nicola Baus wies gegenüber der Städtischen Zeitung darauf hin, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handele. In Abwägung zwischen Glaubensfreiheit, Schulpflicht und der Badeordnung sei das Gericht in diesem Fall zu dieser Entscheidung gekommen. Die Schule dürfe gegenüber der muslimischen Schülerin nicht darauf beharren, die Badeordnung in diesem Fall durchzusetzen, weil es im Vergleich zur Glaubensfreiheit ein geringeres Gut sei. Wenn es lediglich um das Duschen gehe, müsse das Stadtbad in diesem Fall nachgeben. Zudem seien die Bademeister oft gar nicht in der Lage, das Verbot, in Textil zu duschen, vollständig zu kontrollieren, so Baus. Auch deshalb habe das Gericht so entschieden.

Die Glaubensfreiheit steht als Grundrecht in Artikel 4 des Grundgesetzes. Damit werde laut Gericht das Recht des Einzelnen gewährleistet, „nach seiner Glaubensüberzeugung zu leben und seinen Glauben zu bekunden“. Die Glaubensfreiheit umfasse das Tragen bestimmter Kleidung und stehe auch bereits Kindern zu, „auch wenn diese bis zu ihrer Religionsmündigkeit zunächst von ihren Eltern vertreten werden“, so das Gericht. Wenn Konflikte auftreten, müssten daher Kompromisslösungen gesucht werden. Zwar könne die Glaubensfreiheit auch eingeschränkt werden. Die Befreiung vom Unterricht, der eine integrative Funktion habe, auch vom Schwimmunterricht, ist daher nur in Ausnahmefällen möglich. Das Duschen vor dem Schwimmunterricht sei aber, so das Gericht, nicht Teil des Schwimmunterrichts, und dem Duschen komme auch keine integrative Funktion zu. Daher könnten hier die religiösen Grundrechte der Schülerin nicht eingeschränkt werden.

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