Gericht erklärt Langzeitstudiengebühren für zulässig

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Halle/StäZ – Langzeitstudiengebühren sind in Sachsen-Anhalt grundsätzlich zulässig, könnten jedoch unter Umständen kurz vor den Prüfungen erlassen werden. Wie das Verwaltungsgericht Halle mitteilt, hat es bereits am 22. März die Klage einer Studentin der Hochschule Merseburg gegen die Gebühren abgewiesen (AZ 6 A 297/16 HAL).[ds_preview] Die in einem Masterstudiengang im 15. Fachsemester eingeschriebene Studentin hatte ihre Klage gegen die Gebühren von 500 Euro pro Semester, die von den Hochschulen bei Überschreitung der Regelstudienzeit um mehr als vier Semester erhoben werden, damit begründet, dass sie Unterhalt und Studium selbst finanzieren müsse. So habe sie zeitweise drei Nebenjobs, wodurch ein Vollzeitstudium innerhalb der Regelstudienzeit nicht möglich gewesen sei. Zudem habe sie sich neben ihrem Studium ehrenamtlich engagiert.

Die Richter sahen darin keine unzumutbare Härte im Sinne des Hochschulgesetzes. Zu einer wirtschaftlichen Notlage müssten weitere Umstände kommen, „die zu einem atypisch gelagerten Einzelfall führen“, so Gerichtssprecherin Nicola Baus. Solche Umstände hätten in diesem Fall nicht vorgelegen. Zwar sahen die Richter durchaus die prinzipielle Möglichkeit, die Gebühren wegen unzumutbarer Härte zu erlassen, etwa wenn eine wirtschaftliche Notlage „in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschluss der Abschlussprüfung“ vorliege. Dies sei bei der Studentin aber nicht der Fall, da ihr noch eine Reihe von Prüfungen fehlten.

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